BGH, 09.10.2012, II ZR 298/11: Rückzahlung Gesellschafterdarlehen nicht mit Argument Krise verweigerbar

Der BGH hat in seinem Grundsatzurteil entschieden, dass die Gesellschaft die Rückzahlung eines fälligen Gesellschafterdarlehen nicht mit dem Argument verweigern kann, dass die Rückzahlung zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen würde.

Die Gesellschaft stützte ihre Auffassung auf ein - so der BGH - zu weites Verständnis der Bestimmung des § 64 S. 3 GmbHG. Diese Bestimmung hat nach der Wertung des BGH nur einen eher schmalen Geltungsbereich und betrifft eher etwa Zahlungen auf nicht im insolvenzrechtlichen Sinne fällige Forderungen - tatsächlich nicht ernsthaft eingeforderte Forderungen oder mit einem Rangrücktritt unterlegte Gesellschafterdarlehen -, bei denen erst die tatsächliche Ausführung der jeweiligen Zahlung zur Zahlungsunfähigkeit führen könne.