BGH 13.12.2012, 5 StR 407/12 - Untreue und faktische Geschäftsführung

Der BGH hat entschieden, dass die Übernahme der organschaftlichen Aufgaben des Geschäftsführers oder eines nicht unbedeutenden Pflichtenkreises ein tatsächliches, zu einer Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB (Untreue) führendes Treueverhältnis begründen kann.

Der faktische Geschäftsführer kann sich so der Untreue strafbar machen, wenn er Handlungen vornimmt, die den Tatbestand der Untreue erfüllen.