BGH, 23.01.2013, 1 StR 459/12: Faktischer Geschäftsführer und Insolvenztaten

Der BGH hat in diesem Fall erkennen lassen, dass der faktische Geschäftsführer für Insolvenzstraftaten grundsätzlich in Anspruch genommen werden kann. Es müssen dazu die Voraussetzung einer faktischen Geschäftsführung gegeben sein, die der BGH in dem Urteil wie folgt beschreibt:

Dann muss allerdings der faktische Geschäftsführer Geschäftsführerfunktionen in maßgeblichem Umfang übernommen haben, der etwa mit „ein Übergewicht“ (BGH, Urteil vom 19. April 1984-1 StR 736/83, StV 1984, 461f.), „eine überragende Stellung“ ( BGH, Urteil vom 22. September 1982 - 3 StR 287/82, BGHSt 31, 118, 120) oder „das deutliche Übergewicht“ (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 5 StR 407/12 mwN) in - im Wesentlichen sprachlichen - Nuancen unterschiedlich umschrieben wird. [...] Es ist nämlich jedenfalls erforderlich, dass die Urteilsfeststellungen ein „Bild“ von den Verhältnissen ergeben, das Rückschlüsse auf die der Annahme faktischer Geschäftsführung zugrunde liegende konkrete Tätigkeit und ihren Umfang zulässt (Schmid aaO Rn. 57 unter Hinweis auf BGHSt aaO). Die Hinweise darauf, dass der Angeklagte „im wesentlichen“ die Geschicke der Firma bestimmte, und darauf, dass bei der Verletzung der Pflichten eines Geschäftsführers auch der formelle Geschäftsführer beteiligt gewesen sei, wenn auch nicht als „treiben de Kraft“, genügen hierfür nicht.