KG, 31.01.2017, 21 U 36/14, 21 U 188/14: Kriterien zum Vorliegen faktischer Geschäftsführer
Das KG hat entschieden, dass faktische Geschäftsführer ist, "wer durch sein Handeln im Außenverhältnis die Gesellschaft nachhaltig prägt und nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft selbst maßgeblich in die Hand genommen hat. Lediglich sporadisches Auftreten im Außenverhältnis oder die Möglichkeit des Einwirkens auf den satzungsmäßigen Geschäftsführer reichen hingegen nicht aus."
Im Rahmen einer dreistufigen Prüfung ist danach festzustellen, ob ein nicht als Geschftsführer eingetrager Dritter
- mit Außenwirkung gegenüber anderen Dritten
- im Kernbereich der GmbH tätig geworden und
- die Geschicke der GmbH wie ein GF in die Hand genommen hat.
Ob dies in einem Einzefall gegeben ist, ist immer anhand aller vorliegender Anhaltspunkte zu prüfen.