StartUp Gesellschaftervereinbarung - typische Inhalte Term Sheet und Beteiligungsvertrag/ Investorenvertrag

Der Investoren- oder Beteiligungsvertrag ist üblicherweise ein Dokument, in dem Investor/en und Gründer neben der separat bestehenden Satzung des Unternehmens bestimmte Rechte und Pflichten verbindlich füreinander festlegen. Für diesen Vertrag gelten die Regeln, die für jeden Vertrag der Gesellschafter neben der Satzung Anwendung finden (-> siehe Gesellschaftervereinbarung).

In den Jahren seit etwa 1996 haben sich zu den Verträgen zwischen StartUps und Investoren zahlreiche Standardbestandteile entwickelt. Viele dieser Vertragselemente sind aus dem amerikanischen Rechtsraum übernommen. Sie lassen sich alle sehr weitgehend in Richtung jeder Partei justieren. Entsprechend sorgfältig sind die angeblichen "Standardregelungen" (die es hier wie in so gut wie jedem wirtschaftsrechtlich relevanten Bereich tatsächlich nicht gibt) in jedem Einzelfall zu prüfen und zu verhandeln.

Die Gespräche zu den wesentlichen Vertragselementen und -mechanismen werden üblicher Weise in einem sogenannten Term Sheet zusammengefasst. Das Term Sheet bietet eine Art Übersicht der für den Vertrag verabredeten "Deal Terms". Sind diese Terms mit dem Term Sheet verabschiedet, wird auf Basis des Sheets  der Investoren- oder Beteiligungsvertrag erarbeitet und anschließend final verhandelt.

Sehr übliche Elemente von Term Sheet und Beteiligungsvertrag sind hier mit einer knappen Beschreibung vorgestellt:

  • Erlöspräferenz/ Liquidationspräferenz
    Bestimmung der Zahlungsschritte im Exitfall. Bestimmt werden kann bspw., dass die Investoren zunächst die investierten Gelder ausgezahlt erhalten und anschließend eine Auszahlung des verbleibenden Rests an die Gesellschafter erfolgt, bei der die Vorabzahlung bei den Investoren verrechnet wird. Hier ist jede Form einer Zahlungsstaffelung denkbar. Im Idealfall ist mit einer Exceltabelle eine Simulation zu möglichen Zahlungsflüssen vorzunehmen, bevor Verhandlungen geführt werden.
  • Verwässerungsschutz/ Dilution
    Hat ein Investor A im Wege einer Kapitalerhöhung der Investitionsrunde 1 eine Beteiligung von 20% erhalten, kann sich der Beteiligungswert 20% reduzieren, wenn in einer Beteiligungsrunde 2 ein Investor B im Wege einer Kapitalerhöhung zum Beispiel 50%  der Anteile erhält. Prozentual gehören Investor A dann nur noch 10% der Anteile (eben 20 % der andern 50 %). Um diese sogenannte Beteiligungsverwässerung zu vermeiden, werden von Investorenseite gelegentlich Verwässerungsschutzregelungen angefragt. Der berechtigte Investor räumt sich zum Beispiel das Recht ein, von den Gründern zur Sicherung seiner  Beteiligungsquote so viele Anteile zum Nominalwert zu erhalten, bis er wieder seine Quote an Anteilen hält. Dieses Ansinnen ist aus Perspektive der Gründer erheblich nachteilig. Eine Quotenangleichung wird in Beteiligungsverträgen daher in der Regel auf Fälle, in denen der Investor schutzwürdig ist, begrenzt und entsprechend verhandelt. Eine schutzwürdige Benachteiligung des Investors kann beispielsweise je nach Einzelfall angenommen werden, wenn die Anteile in einer Runde 2 wesentlich günstiger an Neuinvestoren abgegeben werden als in der Runde, an der Investor teilgenommen hatte. Als Maximalforderung kann von Investorenseite eine "full ratches anti dilution protection" angefragt werden, wonach dann bei erfassten Kapitalerhöhungen dem Investor das Recht gegeben wird, zu einem bestimmten Kleinstbewertungswert auf Gründerkosten (entsprechende Reduzierung der Beteiligungsquote der Gründer) zur Beibehaltung seiner Beteiligungsquote nachzuziehen. Eine Full-Ratchet-Regelung ist absolut unüblich und kann eher nie als zielführend verstanden werden; es wird zudem an ihrer rechtlichen Wirksamkeit gezweifelt.
  • Aufstockungsrecht des Investors für Folgerunde
    Eher selten werden Aufstockungsrechte für den Investor vereinbart. Der Investor kann dann in einer Folgerunde - bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen/ Bedingungen - eine Teilnahme an der Folgerunde beanspruchen.
  • Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte
    Zur Vermeidung einer unkontrollierten Ausgabe des investierten Geldes ist es üblich, dass ein Investor einen Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte vorschlägt. Die aufgeführten Rechtshandlungen dürfen dann beispielsweise nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung im Innenverhältnis umgesetzt werden. Unter  Zustimmungsvorbehalt gestellt werden in diesen Fällen gerne M+A-Transaktionen mit bestimmten Spezifikationen, bestimmte Finanzierungen, Anstellungsverträge über einen vereinbarten Rahmenwert/ Jahr, Grundstückkäufe, Veränderungen der Unternehmensanschrift, Verträge mit Angehörigen der Gründer etc.
  • Leaverregelungen mit Vesting
    Für den Fall, dass sich nach Abschluss des Beteiligungsvertrags herausstellen sollte, dass die Gründer nicht wie vorgesehen bei dem Aufbau des Unternehmens mitwirken, erfragt der Investor zur Sicherung zumindest des noch verbliebenen Invests gelegentlich sogenannte Leaverregelungen. Vorgeschlagen wird dann etwa, dass der Gründer bei Beendigung seiner  Tätigkeit im Unternehmen im ersten Investjahr alle Anteile zum Nominalwert, nach einem Jahr zu  einem anderen Wert o.ä. und später zu noch anderen Kondition zurück überträgt. Diese Regelungen erscheint bei sehr jungen unerfahrenen Gründern im Einzelfall möglicherweise  interessengerecht und eventuell in einer angemessenen sehr reduzierten Ausgestaltung vertretbar. Je älter und erfahrener der Gründer ist, je weniger werden sie akzeptabel sein.
  • tag-along-/ drag-along-Rechte
    Mit diesen Rechten soll ein einheitlicher Verkauf aller Anteile ermöglicht werden. Kann eine Partei verkaufen, so soll sich die andere Partei an den Deal zu gleichen Konditionen anhängen können oder - je nach Ausgestaltung und Verhandlung - mitspringen müssen.
  • ESOP - Mitarbeiterbeteiligung
    Der ESOP/ Employee Stock Ownership Plan ist ein Unternehmensinstrument  zur mitarbeiterbeteiligung. Als mögliche und übliche Elemente des ESOP sind bei StartUps sogenannte Phantom Stocks etabliert. Wie und in welchem Umfang Mitarbeiterbeteiligungsprogramme aufgebaut werden und wie eine Verrechnung mit Exiterlösen erfolgt, wird üblicher Weise in einem Beteiligungsvertrag vereinbart.
  • Media for Equity
    Manche  Investoren leisten ihre Beteiligung in Form von Mediavolumen, beispielsweise TV-Spots, Plakatwand-Zurverfügugstellung, Zeitschriftenwerbung. Hier stellt die Bewertung der medialen Gegenleistung gelegentlich ein Problem dar. Nicht akzeptabel ist etwa der Listenpreis, mit dem die Investoren die Media-Leistungen an Dritte verkaufen. In der Regel wird hier ein Abschlag von mindestens 20-25% von den Preisen gemäß Preisliste vorgenommen.
  • Exitrechte
    Gelegentlich werden - sinnvoller Weise - mit einem Exit zusammenhängende Rechte  festgelegt. Hierzu zählen Bestimmungen zur Erlösverteilung und zu zuvor abzuziehenden Positionen, eine  Lockup-Verpflichtung und zahlreiche je nach Einzelfall erforderlich werdende Bestimmungen.

Bei Erstellung des Beteiligungsvertrags ist zu berücksichtigen, dass bestimmte die Gesellschafterpositionen betreffenden Regelungen zwischen den Beteiligten zwingend in der Satzung der Gesellschaft vereinbart werden müssen, beispielsweise die Vereinbarung von Gründermehrstimmrechten. Der Beteiligungsvertrag stellt eine schuldrechtliche Nebenabrede zu dem Gesellschaftsvertrag dar. Bei seiner Abfassung ist sorgfältig darauf zu achten, dass keine in den  Gesellschaftsvertrag zu sortierende Regelungen in ihn hinein geraten.