Vertragsverhältnisse mit internationalem Bezug - ROM I + II

Bei Vertragsverhältnissen mit internationalem Bezug ist zur Beurteilung der sich konkret ergebenden Rechte und Pflichten der Parteien in der Regel festzustellen, auf welcher Rechtsordnung der Vertragsschluss erfolgen soll oder erfolgt ist.

Dieser Bereich des sogenannten internationalen Privatrechts (IPR) war vormals in Deutschland in einigen Bestimmungen des EGBGB formuliert. Aus diesen Bestimmungen ergab sich, welches nationale Recht bei internationalen Sachverhalten zugrunde zu legen ist etc.

Mit dem 17.12.2009 ist die ROM-I-Verordnung - Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) - an die Stelle der nationalen deutschen Regelungen getreten. Eine Gegenüberstellung der bisherigen und der sich aus der Verordnung ergebenden Regelungen ist hier abrufbar.

Während die ROM-I-VO vertragliche Schuldverhältnisse betrifft, werden außervertragliche Schuldverhältnisse seit 11.01.2009 über die ROM-II-VO erfasst.

Beide Verordnungen gelten direkt in allen EU-Mitgliedsstaaten mit Ausnahme von Dänemark.

 

[Stand 07.10.2014]