Probezeit im Arbeitsverhältnis

Bei Vereinbarung eines Arbeitsvertrags besteht die Möglichkeit, eine Phase zu Beginn der Zusammenarbeit alls Probezeit zu vereinbaren.

§ 622 Abs. 3 BGB bestimmt dazu:

Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

MIt der Vorschriften  sind die maximalen Parameter für eine Probezeit bestimmt. Alternativ kann in dem Vertrag vereinbart werden, dass die Probezeit weniger als 6 Monate  und die Kündigungsfrist mehr als 2 Wochen betragen. Üblicher Weise wird allerdings eine Probezeit von 6 Monaten und eine Kündigungsfrist von 2 Wochen im Arbeitsvertrag vereinbart.