BGH, 29.04.2010, I ZR 68/08: Verwendung von Sachverständigenfotos im Internet

Nachdem ein Sachverständiger Fotos eines PKW erstellt hatte, hatte der beauftragende Versicherer dieses Fotos in eine Restwertbörse im Internet eingestellt, um die durch den Sachverständigen behaupteten Wertangaben anhand der Reaktionen auf die Fotos zu überprüfen.

Der BGH befand, dass der Fotograf weder der Versicherung noch dem PKW-Eigentümer das Recht zur entsprechenden Nutzung der Fotos eingeräumt hatte. Eine Übertragung der Rechte ergebe sich weder aus der Vertragszwecklehre, § 31 V UrhG, noch sei sie sonst als schlüssig vorgenommen anzunehmen.

Dem Fotograf stand so ein Anspruch auf Unterlassung und - der Verletzungshandlung angemessenen - Schadensersatz zu.

Außerdem hat der BGH dem Fotografen einen Anspruch auf Auskunft dahingehend zuerkannt, dass die Versicherung mitteilen muss, in wie weit sie weitere durch den Fotografen im selben Sachverhalt übergebene Fotos im Internet genutzt hat. Den über die eigentliche Verletzungshandlung hinausgehenden Auskunftsanspruch hat der BGH mit der Begründung zugelassen, dass die Gefahr eine unzulässigen Ausforschung des Aukunftsverpflichtenden dadurch nicht besteht.