BGH, 30.09.2014, VI ZR 490/12: Presse darf rechtswidrig erlangte Mail eines Politikers im Einzelfall verwenden

Der BGH hat entschieden, dass in einem Einzelfall aufgrund eines besonderen Informationsinteresses der Öffentlichkeit private E-Mails eines Politikers in der Presse veröffentlicht werden dürfen.

Der Politiker hatte für ein uneheliches Kind keine Unterhaltszahlungen geleistet und seine Vaterschaft in Abstimmung mit der Mutter verschwiegen. Er leistete keinen Unterhaltszuschuss und die Mutter bezog Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Das Verhalten ließ den Verdacht des Sozialbetrugs aufkommen.

Aufgrund der unter seinem Namen vorgenommenen Presseberichterstattung bekannte sich der Politiker als Vater des Kindes und leistete Unterhaltszahlungen.

Der BGH befand, dass private E-Mails dem Recht der informationellen Selbstbestimmung unterliegen.

Die Veröffentlichung sei nichtsdestotrotz nicht rechtswidrig erfolgt. Das von dem beklagten Presseorgan angeführte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Recht auf Meinungsfreiheit würden das Interesse am Schutz des Politikers hinsichtlich seiner Persönlichkeit auch unter Berücksichtigung des Umstands überwiegen, dass die veröffentlichten Informationen von einem Dritten in rechtswidriger Weise beschafft worden seien. Die E-Mails dokumentieren, mit welcher Intention der Politiker als Landtagsabgeordneter und Minister mit Blick auf sein Kind und die staatlichen Leistungen agiert hat. Unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle überwog daher das öffentliche Informationsinteresse.