LG Köln, 13.02.2014, 14 O 184/13: Bildrechteerwerb in Amazon Händler-AGB unwirksam

Ein Händler hatte bei Amazon Produkte eingestellt und zu diesen Fotos auf die Verkaufsplattform geladen. Nach den AGB von Amazon sollte der Händler Amazon dadurch ein vergütungsfreies, zeitlich unbefristetes, umfassendes Nutzungsrecht an den Fotos einräumen.

Ein Dritter hat in der Folgezeit identische Produkte bei Amazon eingestellt. Aufgrund der bei Amazon eingesetzten Darstellungsabläufe wurden im Rahmen der Präsentation des Angebots des Dritten die durch den Händler eingestellten Fotos verwendet (Der Dritte hat also nicht die Bilder kopiert und in eigene Angebote eingebunden.). Daraufhin wurde der Dritte durch den Händler abgemahnt. Der Dritte behauptete, er sei zur Nutzung aufgrund der an Amazon erfolgten Rechteübertragung berechtigt, da Amazon ihm entsprechende Nutzungsrechte weiter übertragen habe.

Das LG Köln hat in seinem Urteil zunächst festgestellt, dass die durch Amazon verwendete AGB-Bestimmung zum kostenfreien Erwerb von Nutzungsrechten nicht wirksam ist:

"Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen Amazon ein nicht ausschließliches, jedoch umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht an den Materialien der Teilnehmer eingeräumt wird, sind  gemäß §§ 310 Abs. 1 Satz 2, 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, soweit sie Amazon Nutzungsrechte einräumen, die in keinem Zusammenhang mit dem konkreten Angebot des das Lichtbild Hochladenden stehen, da sie den Vertragspartner von Amazon entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen und die Bestimmungen mit wesentlichen Grundgedanken der §§ 11, 32 UrhG nicht zu vereinbaren sind."

Die Regelungen stellen keine zulässige Bestimmung der Gegenleistung in einem Leistungsverhältnis dar, zu der die Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit zulässige Regelungen vereinbaren können. Stattdessen wird durch Amazon festgelegt, dass zusätzlich zu dem eigenetlichen Leistungsbild der Parteien zusätzlich mit der Rechteeinräumung eine Leistung des Vertragspartners erbracht werden soll, die ausdrücklich keine Gegenleistung begründet. Diese Regelung sieht die hinsichtlich der Nutzungsrechteübertragung größtmögliche Benachteiligung des Vertragspartners vor, weshalb sie als unzulässig bewertet wurde.

Allerdings hat das LG die in dem Verfahren gegenständliche Nutzung der Fotos durch den Dritten/ Wettbewerber letztendlich doch als zulässig befunden: Nach Darstellung des LG hat der Händler durch das Laden der Bilder auf die Plattform Amazon seine Einwilligung in die Nutzung der Bilder durch den Dritten erteilt. Selbst wenn er seine Einwilligung für die Zukunft widerrufen sollte, hätte das fortwährende Bereithalten der Bilder einen Erklärungsgehalt, der dem ausgesprochenen Widerruf widerspräche und so keine Unzulässigkeit der Nutzung gegeben wäre.

 

ANMERKUNG: Werden Produktbilder bei Amazon eingestellt, so erklärt der Einsteller nach der Wertung des LG Köln schlüssig seine Einwilligung darein, dass die Bilder im üblichen Ablauf von Amazon auch zu Angeboten Dritter gezeigt werden. Der Einsteller kann sich gegen eine Ausbeutung seiner Leistung allenfalls so wehren, dass er seine Bilder deutlich kennzeichnet und damit als Hinweis auf sein konkretes Angebot gestaltet.