BGH, 15.05.2014, I ZB 29/13: DüsseldorfCongress unterscheidungskräftig für einzelne Dienstleistungen

Die Wort-/ Bildmarke "DüsseldorfCongress" wurde für diverse Dienstleistungen bei dem DPMA angemeldet.

Das DPMA und im Anschluss auch das Bundepatentgericht haben befunden, dass die angemeldete Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht in das Register bei dem DPMA eingetragen werden kann.

Der BGH hat zu dem Thema Unterscheidungskraft nun eine Entscheidung getroffen, in der er nach den einzelnen zu der Markeangemeldeten Waren und Dienstleistungen differenziert.

Angemedet war die Marke ursprünglich für folgende Dienstleistungen:

Klasse 35: Planen, Veranstalten und Durchführen von Messen, Ausstellungen und Präsentationen für wirtschaftliche und Werbezwecke, soweit in Klasse 35 enthalten; Veranstaltung von Preisverleihungen zu geschäftlichen und werblichen Zwecken, insbesondere zur Auszeichnung von Konsumgütern und von Unternehmen; Vermietung von Bürogeräten und Büromaschinen, insbesondere Präsentations- und Projektionsgeräten, Zusammenstellen von Daten in Datenbanken; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Unternehmensberatung;

Klasse 41: Planen, Veranstalten und Durchführen von Informationsveranstaltungen, Ausstellungen und Präsentationen für kulturelle und Unterrichtszwecke, soweit in Klasse 41 enthalten; Planen und Durchführen von Kongressen, Konferenzen und Lehrveranstaltungen; Durchführung von Live-Veranstaltungen, Veröffentlichungen von Texten (ausgenommen Werbetexten, Tabellen und Bildern in Datennetzen);

Klasse 43: Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen, insbesondere Vermietung von Versammlungsräumen, Zelten, transportablen Bauten, Stühlen, Tischen


Der BGH befand, dass die angemeldete Marke hinsichtlich folgender Dienstleistungen als hinreichend unterscheidungskräftig und daher durch das BPatG neu zu beurteilen ist:

Zusammenstellen von Daten in Datenbanken; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Unternehmensberatung; Veröffentlichungen von Texten (ausgenommen Werbetexten), Tabellen und Bildern in Datennetzen

Unterscheidungskraft einer Marke beschreibt die dieser innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden und die jeweiligen Waren und Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen.

Der BGH hat in dem vorliegenden Urteil nun festgestellt, dass diese Unterscheidungskraft für jede der angemeldeten Waren und Dienstleistungen unter Berücksichtigung der Anschauungen des angesprochenen Verkehrs zu prüfen ist.

Für die Marke DüsseldorfCongress bedeutet dies, dass die Zusammensetzung der Begriffe Ort Düsseldorf und Organisationsform Kongress für alle Dienstleistungen, die Kongressveranstaltungen am Ort Düsseldorf beschreiben, nicht unterscheidungskräftig ist und sein kann. Allerdings ist es nach der Anschauung des angesprochenen Verkehrshinsichtlich Dienstleistungen, die außerhalb der Dienstleistungen im Umfeld der Tagungsveranstaltung angesiedelt sind, nicht ersichtlich, weshalb diesen eine Unterscheidungskraft fehlen solle.

Entsprechend der Verfahrensvorgaben hat der BGH den Rechtsstreit mit diesen Feststellungen an das BPatG zurück verwiesen.