BGH, 18.09.2014, I ZR 228/12 - Gelbe Wörterbücher und Schutz einer Farbmarke

Seit 1956 verkauft die Klägerin, der Verlag Langenscheidt, Wörterbücher, und seit 1986 auch andere Sprachlernprodukte in einer gelben Farbausstattung und versehen mit einem blauen "L". Die Klägerin ist Inhaberin der aufgrund von Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Farbmarke "Gelb" für zweisprachige Wörterbücher in Printform.

Die Beklagte gibt seit 2010 Sprachlehrgänge für 32 Sprachen heraus. Sie vertreibt die Lehrgänge in gelben Kartons und bewirbt die Lehrgänge im Internet sowie im TV unter Verwendung eines gelben Farbtons.

Mit seinem Urteil hat der BGH die Revision der Beklagten gegen das Urteile der Vorinstanz zurückgewiesen. Der Beklagten bleibt es untersagt, in Deutschland Sprachlernsoftware in gelber Verpackung zu vertreiben und unter Verwendung der gelben Farbe hierfür zu werben.

Der BGH hat zu dem Urteil ausgeführt, dass der Verkehr die gelbe Farbgebung als ein eigenständiges Kennzeichen erkennt. Es ist so bei der Bewertung der Zeichenähnlichkeit alleine auf die Farbgestaltung und nicht auf eventuelle weitere Gestaltungselemente einzugehen. Da beide Parteien den gelben Farbton zur Kennzeichnung hochgradig ähnlicher Waren verwenden, sind die Voraussetzungen eines kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegeben.