BPatG, 17.4.2014, 30 W (pat) 32/12: Liquidrom – Recht an Geschäftsbezeichnung kann Verpächter der Geschäftsimmobilie zustehen

Ein Unternehmen hat von einem Verpächter im Jahr 2001 einen Gebäudekomplex gepachtet, der in dem Pachtvertrag als „Liquidrom“ bezeichnet worden war. In dem Gebäudekomplex betrieb der Pächter einen Bade- und Wellnessbetrieb, der als „Liquidrom“ bezeichnet wurde.
Im Jahr 2006 hat der Pächter eine Marke „Liquidrom“ bei dem DPMA für unter anderem die Dienstleistungen „Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten“ registrieren lassen.
Der Verpächter hat gegen die Eintragung dieser Marke Rechtsmittel eingelegt und stützt seine Rechtsposition darauf, dass die Marke durch den Pächter bösgläubig zur Anmeldung gebracht worden ist.
Auf das Rechtsmittel hat das Bundespatentgericht per Beschluss festgestellt, dass dem Löschungsantrag stattzugeben ist.
Dazu hat das BPatG ausgeführt, dass, wenn ein Verpächter Räume oder Gebäude mit einer bestimmten „Etablissementbezeichnung“ verpachtet, eventuelle Rechte an der durch den Pächter im Verkehr genutzten Bezeichnung dem Verpächter und nicht dem Pächter anwachsen.
Meldet der Pächter die Bezeichnung als Marke an, so kann diese Anmeldung als bösgläubige Markenanmeldung im Wege eines Löschungsverfahrens angreifbar sein.
Vorliegend ist die Bezeichnung „Liquidrom“ dem Besitzstand des Verpächters zuzuordnen. Aufgrund der Umstände des Einzelfalles – kurz vor Trennung der Parteien wurde die Marke angemeldet - hat das BPatG die Anmeldung der Marke als Bösgläubige Verletzung des Besitzstandes des Verpächters klassifiziert und die Löschung der Marke beschieden.
Gegen die Entscheidung des BPatG ist die Revision vor dem BGH anhängig.

Anmerkung
Wird ein Objekt verpachtet, das über eine als werthaltig empfundene Etablissementbezeichnung verfügt, sollte der Verpächter im Rahmen des Pachtvertrags klare Regelung zu einer Berechtigung des Pächters zur Nutzung dieser Bezeichnung verfassen. Ergänzend sollte die Anmeldung einer Marke überlegt werden.