BPatG, 25.3.2014, 29 W (pat) 39/11: moebel.de als Marke eingetragen - nicht für möbelnahes

Ein Anmelder hatte die Eintragung der Marke "moebel.de" bei dem DPMA beantragt. Das Verfahren zog sich bis zum BPatG.

Das Gericht stellte fest, das das angemeldete Zeichen sinngemäß "Möbel im Internet" bedeutet. Die Marke sei nach Bewertung durch das Gericht für alle Waren und Dienstleistungen, die mit Möbeln und/ oder dem Verkauf von Möbeln im Zusammenhang stehen, nicht unterscheidungskräftig, § 8 II Nr. 1 MarkenG.

Entsprechend strich das Gericht zahlreiche Waren und Dienstleitungen aus dem zu der Anmeldung der Marke eingereichten Katalog und ließ lediglich folgende Dienstleistungen zu der Marke bestehen:

Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Erze, Honigwaben und Malz; vorgenannte Dienstleistungen auch über e-commerce.

Es ist so weiterhin durchaus möglich, beschreibende Begriffe als Marke zur Eintragung zu bringen. Allerdings eben nicht für Waren und Dienstleistungen, die mit dem beschreibenden Gehalt des Begriffs n Zusammenhang stehen.