BPatG, 28.04.2014, 25 W (pat) 50/12: Engel-Apotheke als gebräuchliche Platzgeschäftsbezeichnung kein schutzrelevanter Markenbestandteil

Die Bezeichnung einer Apotheke als „Engel-Apotheke“ ist als so genannte gebräuchliche Platzgeschäftsbezeichnung zu verstehen. Diesen Bezeichnungen ist es eigen, dass sich ihr räumlicher Schutzbereich nicht auf das gesamte Bundesgebiet, sondern auf ein lokal bzw. regional eingegrenztes Gebiet, eben den Einzugsraum des jeweiligen Unternehmens, erstreckt.

Das BPatG hat in seiner Entscheidung vom 28.04.2014 entschieden, dass eine gebräuchliche Platzgeschäftsbezeichnung wie etwa „Engel-Apotheke“ (mindestens 160 entsprechend firmierende Apotheken in Deutschland) nicht kennzeichnender Bestandteil einer mehrteiligen Marke sein kann. Wird eine Platzgeschäftsbezeichnung zur Eintragung angemeldet, so kann eine Unterscheidungskraft nur gegeben sein, wenn ein individualisierendes Zusatzelement zu der Platzgeschäftsbezeichnung angemeldet wird. In dem durch das Gericht zu entscheidenden Fall war dies die Bezeichnung des Ortes Seeheim. Nach den Ausführungen des Gerichts wird in diesen Fällen der Platzgeschäftsbezeichnung gerade durch Hinzufügung eines lokalen Begriffs klargestellt, dass die Bezeichnung nur für den konkreten Einzugsbereich und Platz des Geschäftes und entsprechend für eine derartige Verwendung einen Schutz beanspruchen kann.

Der Firmierung „Engel-Apotheke“ vergleichbare Platzbezeichnungen werden etwa sein: Parkhotel, Café Dolomiti, City-Einkaufspassage.