OLG Düsseldorf, 5.8.2014, I-20 U 63/14: "Die schönsten Wanderwege der Wanderhure" keine Titelverletzung

Ein Verlag hatte seit 2005 die inzwischen vier Bücher umfassende historische Romanreihe "Die Wanderhure" heraus gegeben.

Nachdem ein anderer Verlag eine Sammlung humoristischer Kurzgeschichten unter dem Titel "Die Wanderwege der Wanderhure" herausgebracht hatte, beantragte der Romanherausgeber, die Verbreitung der Sammlung wegen Verletzung von Rechten an dem Titel "Die Wanderhure" zu verbieten.

Die erste Kurzgeschichte der Sammlung behandelte u.a. die Romanreihe "die Wanderhure" und setzte sich kritisch mit der kommerziellen Auswertung derartiger Werke auseinander.

Das OLG Düsseldorf wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Der Titel der Sammlung nehme zwar ausdrücklich Bezug auf die Romanreihe, allerdings bestehe kein Anspruch auf Unterlassung gamäß § 15 Abs. 3, 4 MarkenG.

Das OLG wog die Grundrechtsposition des Romanherausgebers aus Art. 14 GG (Eigentum) mit der dem Herausgeber der Sammlung zustehenden Kunstfreiheit ab und kam zu dem Schluss, dass letztere vorliegend überwiegt. Der Titel stelle für sich bereits eine ironische Verknüpfung der aktuellen Begeisterung für Wanderwege mit der mittelalterlichen Figur der Wanderhure dar und geniesst so schon einen grundrechtlichen Schutz. Zudem sei der Umstand, dass sich der erste Beitrag der Kurzgeschichtensammlung kritisch mit der Vermarktung der Romanreihe befasst, zu berücksichtigen. Der Romanherausgeber habe mit Blick auf die umfangreichen Vermarktung zu akzeptieren, dass sich Medien mit eben dieser Vermarktung unter Bezugnahme auf den Titel aufmerksamkeitswirksam beschäftigen.