OLG Köln, 05.09.2014, 6 U 205/13: wetter.de kein geschützter Werktitel

Unter der Internet-Adresse wetter.de und über die App wetter.de hat ein deutscher Anbieter werbefinanziert Wetterinformationen zur Verfügung gestellt.
Ein österreichischer Wettbewerber betreibt unter den Webseiten und gleich lautenden Apps „wetter.at“ und „wetter-deutschland.com“ ebenfalls einen Wetterinformationsdienst.
Seit Ende 2011 betreibt der Wettbewerber zudem eine weitere Wetter-App unter den Bezeichnungen „wetter DE“, „wetter-de“ und „wetter-DE“.

Der Anbieter hat den Wettbewerber wegen Verletzung des App-Titels auf Unterlassung der Nutzung der Bezeichnungen aus den Bestandteilen „Wetter“ und „DE“ für eine Wetter-App verklagt.

Nachdem das LG Köln die Klage bereits abgewiesen hatte, war der Anbieter auch vor dem OLG Köln nicht erfolgreich.

Das OLG stellte fest, dass dem Titel einer App grundsätzlich ein markenrechtlicher Titelschutz zukommen kann. Damit der Titel einer App einen Titelschutz begründen kann, muss dieser hinreichend kennzeichnungskräftig sein. Dazu ist erforderlich, dass der Titel nicht lediglich das beschreibt, was Gegenstand der App ist. Das OLG lehnte ausdrücklich die Anwendung des für Zeitschriftentitel üblichen niedrigen Anforderungen an die Kennzeichnungskraft auf App-Titel ab.

Für die Bezeichnung „wetter.de“ als Titel einer Wetter-App bedeutet dies, dass ein Titelschutz nicht angenommen werden kann. Der Wettbewerber kann so zulässig die genannten Titel verwenden.

Anmerkung
Wer eine App mit einem rein beschreibenden Begriff wie „Wetter“ benennt, läuft Gefahr, dass Dritte eigene Apps ähnlich bezeichnen können, ohne eine kennzeichenrechtliche Inanspruchnahme fürchten zu müssen. Der Titel einer App ist sehr sorgfältig und dem vorgesehenen Einsatz entsprechend auszuwählen.