Historische Entwicklung, Goethes Impuls

Gesetze und andere rechtliche Vorgaben werden sehr oft als Reaktion auf gesellschaftliche oder technische Entwicklungen erlassen.

Ein gutes Beispiel sind die Rechtsgebiete, die in der Fahrspur der Entwicklung der digitalen Welt inzwischen gefühlt halbjährlich Gesetzesänderungen erfahren: das Datenschutzrecht, das Recht des Internethandels und nicht zuletzt das Urheberrecht.

Seinen Ursprung hat das gesetzlich normierte deutsche Urheberrecht im 19. Jahrhundert, als der Buchdruck und die Aufführung von Werken zunahmen.

Damals hat Johann Wolfgang von Goethe 1825 im Alter von 75 Jahren eine Angfrage an die Bundesversammlung gestellt, ob dem jeweiligen Werkverfasser nicht durch einen Akt ein anerkannter geistiger Besitz erhalten werden könne.

Die Bundesversammlung kam dem Ansinnen zunächst nicht nach. Aufgrund von Zuständigkeitsbedenken wurde das Ansinnen an die Länder delegiert. Am 23.01.1826 wurde dann ein Privilegium des Preußischen Königs ausgestellt. Zuvor hatte bereits Fürst von Metternich an Goethe geschrieben und mitgeteilt, dass der Kaiser ein Privilegium gegen den Nachdruck der neuen Auflage erteile.

 Fünf Jahre nach Goethes Tod, 1837, beschloss die Bundesversammlung ein Urheberrecht mit einer Schutzfrist von 10 Jahren ab Erscheinen des Werkes. Die Schutzfrist wurde 1845 auf 30 Jahre nach dem Tod des Urheberes verlängert.  Im Norddeutschen Bund wurde 1870 ein Urheberrechtsschutz eingeführt, der 1871 vom Deutschen Reich übernommen wurde.

International wurde 1886 mit der Berner Übereinkunft erstmalig ein internationaler Vertrag zum Urheberrecht geschlossen, der heute in revidierter Fassung gilt. Darin wurde die Mindestschutzfrist für alle Werke von 50 Jahren festgelegt, ausgenommen fotographische und cinematographische Werke.

Mit dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) vom 09.01.1907 wurden die Rechte der Urhebers und der abgebildeten Person zusammen geregelt. Heute gelten noch die Bestimmungen des KUG, die die Rechte am eigenen Bild betreffen.

Das Urhebergesetz 1965 hat die Bestimmungen des KUG mit Ausnahme der Regelungen zum Recht am eigenen Bild ersetzt. Das Gesetz legt nun einen Schutz für die Dauer von 70 Jahren ab dem Tod des Urhebers fest. Es ist inzwischen durch zahlreiche EU-Richtlinien, etwa die Softwarerichtlinie und die Datenbankrichtlinie, "gezeichnet".