AG Düsseldorf, 27.10.2014: Kundezufriedenheitsanfrage nach Kauf unzulässig

Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Kundenzufriedenheitsanfrage, die ein Schop-Betreiber nach Durchführung eines Verkaufs an einen Käufer per E-Mail verschickt, einer Werbe-E-Mail gleichzusetzen ist. Die an ein Unternehmen geschickte Mail verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers und sei als Eingriff in den Gewerbebetrieb zu klassifizieren.

Damit setzt das AG Feedbackanfragen einfacher SPAM-Werbung gleich.

Besonders war an dem durch das AG zu beurteilende Fall allerdings, dass der Adressat zuvor ausdrücklich verboten hatte, ihm per E-Mail eine Feedbackanfrage zu schicken. 

Es erscheint so weiter gut vertretbar, dass die Versendung einer Feedbackanfrage als Teil des Kaufvorgangs und nicht als separate Werbe-E-Mail verstanden werden kann.