BGH, 01.07.2014, VI ZR 345/13: Anonyme Kritiker in Internetforen/ Bewertungsportalen - Kein Auskunftsanspruch der Betroffenen

In einem Ärztebewertungsportal hat ein Nutzer mehrfach einen Arzt negativ bewertet. Die Bewertungen waren unrichtig und der Arzt hat mehrfach bei dem Bewertungsportal eine Streichung von Einträgen durchgesetzt. Zur Vermeidung weiterer Falschbeurteilungen hat der Arzt von dem Bewertungsportal Auskunft über die Person des anonymen Kritikers verlangt.

In den vorangegangenen Instanzen wurde der Auskunftsanspruch zugesprochen.

Der BGH hat nun am 01.07.2014 entscheiden, dass dem betroffenen Arzt kein Auskunftsanspruch gegen das Bewertungsportal auf Mitteilung der Anmeldedaten des bewertenden Nutzers zusteht.

Dabei berief sich der BGH darauf, dass es keine gesetzliche Anspruchsgrundlage gibt, aus der sich ein Anspruch eines "Kritisierten" herleiten lassen könnte, wenn dieser eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte rügt.

Eine Auskunft ist dagegen durch den Portalbetreiber im Rahmen eines Strafverfahrens zu erteilen.

Damit ist nun höchstrichterlich geklärt, dass ein Berechtigter gegen einen Portalbetreiber jederzeit die Unterlassung der Verletzung seiner Perönlichkeitsrechte einfordern kann. Erst wenn die Rechtsverletzung die Grenze der Strafbarkeit überschritten hat/ ein Strafverfahren eingeleitet wurde, können die Strafverfolgungsbehörden von dem Protalbetreiber Auskunft über die Person des "Kritiserenden" verlangen.