EuGH 05.05.2011: Zugriffsbeschränkte Heilmittelwerbung Online

Informationen über Heilmittel/ Medikamente werden in Zeiten der digitalen Transformationen mehr und mehr nahezu ausschließlich über Online-Medien kommuniziert. Der Zugnag zu den Informationen soll so möglichst einfach ermöglicht werden.

Erschwerend wird in diesem Zusammenhang § 10 HWG wahrgenommen, wonach für verschreibungspflichtige Arzneimittel nur gegenüber den konkret genannten Adressaten geworben werden darf.

Der EugH hatte in den durch den BGH vorgelegten Frage zu entscheiden, ob ein originär an ein Fachpublikum gerichtetes Informationsangebot - unter Berücksichtigung der damals im EInzelfall gegebenen Details - als unzulässige Werbung zu bewerten ist, oder ob die Vorkehrungen des Anbieters genügten, einem Verbot nicht zu unterliegen.

Der EuGH stellte in seinem Urteil sehr sauber dar, ab wann aus seiner Perspektive eine relevante Heilmittelwerbung anzunehmen ist. er führt dann sinngemäß aus:

  1. Es ist zulässig, Arzneimittelverpackungen und Angaben, die den Angaben der Beipackzettel entsprechen, allgemein zugänglich im Internet zum Abruf bereit zu halten, sofern sich der Nutzer selber darum bemühen muss (sog. Pull-Dienst), die Informationen zu erhalten und ihm diese nicht als begleitende/ aufgedrängte Werbung zugespielt werden.
  2. Verboten ist hingegen die über eine solche Website erfolgende Verbreitung von Informationen über ein Arzneimittel, die Gegenstand einer vom Hersteller vorgenommenen Auswahl oder Umgestaltung waren, die nur durch ein Werbeziel erklärbar ist.

Sofern ein Anbieter Fachkreise über verschreibungspflichtige Arzneimittel werbend informieren möchte, hat er so folgendes zu beachten: 

  • Als Prämisse (um überhaupt eine Zulässigkeit herbeiführen zu können) wird man den „Medizinerbereich“ zunächst als einen Bereich ausgestalten müssen, der einem nur mit Eigenbemühung erreichbaren Pull-Dienst ähnlich ist.
  • Die Sonderinformation muss sich auf die Angaben beschränken, die zulässig und zugelassen auf den jeweiligen Verpackungen angebracht sind.

Insgesamt wird eine sehr sorgfältige Bewertung der Gestaltung im EInzelfall erforderlich sein, um eine entsprechend zulässige Gestaltung zu erreichen.