BGH, 29.04.2014, II ZR 216/13: Grobe Interessenverletzung rechtfertigt nicht Abfindungsstreichung

Unter Bezugnahme auf §§ 138 Abs.1, 343 BGB und  34 GmbHG hat der BGH entschieden, dass eine Bestimmung in der Satzung einer GmbH, nach der im Fall einer (groben)Verletzung der Interessen der Gesellschaft oder der Pflichten des Gesellschafters keine Abfindung zu leisten ist, sittenwidrig und nicht grundsätzlich als Vertragsstrafe zulässig ist.

In der Satzung einer GmbH befand sich eine Regelung, nach der ein Gesellschafter bei grober Verletzung der Interessen der Gesellschaft durch Einziehung seiner Geschäftsanteile aus dieser ausgeschlossen werden kann. Zugleich sollte des Abfindungsanspruch des Gesellschafters bei entsprechender grober Interessenverletzung entfallen.